Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverein „Traktor Kalkreuth“ e. V., hat seinen Sitz in Kalkreuth und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Riesa unter VR 361 eingetragen. Die Vereinsfarbe ist gelb – schwarz.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, insbesondere

– Fußball,
– Gymnastik,
– Kegeln,
– Leichtathletik,
– Tischtennis,
– Volleyball,
– Fitness-, Kraftsport
– Zumba/Dance Aerobic

zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten, um damit allen Einwohnern die Möglichkeit zu bieten, sich sportlich zu betätigen. Er erstrebt Leibesübungen und Jugendpflege sowie die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77 (§§ 52 ff.) oder der an ihrer Stelle tretenden Bestimmungen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen mit seinen Gliederungen – Sportkreis Meißen – sowie der Fachverbände

– Fußball,
– Volleyball

und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§4
Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhangstehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5
Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in die Abteilungen Fußball, Gymnastik, Kegeln, Tischtennis, Volleyball, Fitness-, Kraftsport & Zumba/Dance Aerobic. Sie haben die Aufgabe, die jeweilige Sportart zu betreiben und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Räumlichkeiten zu pflegen. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängende Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Leitungssitzung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

(ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10,00 €. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag der Abteilungsleitung durch den Vorstand bestätigt und richtet sich nach den Aufwendungen, die die jeweilige Sportart erfordert.

§ 7
Ehrenmitglieder

Personen die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können vom Vorstand als Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) im Ergebnis einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, jeweils zum Schluss eines Quartals;
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes;

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9
Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die im § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zu widerhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt;

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betreffende Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 § 10
Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts zu den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen; Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der zur Zeit gültigen Bestimmungen des DSB.

§ 11
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Sachsen e. V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgefegten Beiträge termingerecht, auch im Einzugsverfahren, zu entrichten;

Ab dem 01.01.2019 werden Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (Mitgliedsnummer + Name des Vereinsmitglieds + Mitgliedsbeitrag SV Traktor Kalkreuth) in zwei Raten zum 1. März und 1. September ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann nur mit einer gleichzeitigen schriftlichen Austrittserklärung aus dem Verein widerrufen werden. Sollte ein Mitglied eine Austrittserklärung einreichen, nach dem der jährliche, bzw. halbjährliche Lastschrifteinzug erfolgt ist, erhält es den Beitrag für überzahlte Quartale zurück. Rückzahlungen erfolgen per Überweisung auf das Konto des Mitglieds.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mit zu wirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu den anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der im § 3 genannten Vereinigung ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen;

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
f) sobald sie das 14. Lebensjahr erreicht haben, im Interesse der Erhaltung der Sportstätten gemeinnützige Arbeit in dem Umfang zu leisten, wie in der Jahreshauptversammlung beschlossen; Bei Nichterfüllung dieser Aufgabe ist ein festzulegender Geldbetrag zu hinterlegen.

§ 12
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Fachausschüsse;
d) der Ehrenrat (Der Vorstand hat die Aufgabe, für die Bildung des Ehrenrates zusorgen oder der Vorstand nimmt die Aufgabe des Ehrenrates wahr.);

Mitgliederversammlung

§ 13
Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll jährlich nach Ende des Geschäftsjahres als sogenannte Jahreshauptversammlung, zwecks Beschlussfassung über die im § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

Anträge an die Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22,23.

§ 14
Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seine Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
c) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung;
g) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel;

§ 15
Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmen der Beiträge für das kommende Jahr;
e) Neuwahlen;
f) besondere Anträge;

§ 16
Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus;

a) dem Präsidenten;
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer;
e) den Leitern des Sportbetriebes (Abteilungsleiter);
f) Jugendwart;

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister und Schriftführer. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Aufgaben der einzelnen Mitglieder

Der Präsident, im Verhinderungsfall Vizepräsident, vertritt den Verein innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer Ehrenrat. Er, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Er führt die Mitgliederlisten.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Präsidenten allein unterzeichnen. In den Versammlungen führt er die Protokolle, die er gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen hat. Er hat am Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.

Die Leiter des Sportbetriebes bearbeiten sämtliche Sportangelegenheiten und sorgen für ein gutes Einvernehmen zwischen den Mannschaften. Sie organisieren die außerhalb des Spielbetriebes notwendigen sportlichen Vergleiche.

Der Jugendwart ist verantwortlich für die Organisation der Arbeit in den Abteilungen mit Kindern und Jugendlichen. Er hält die Kontakte zu den Eltern und dem Sportkreis. Er ist verantwortlich für die technische Sicherheit der Sportstätten.

§ 18
Abteilungsleitungen

Die Abteilungsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Stärke und Funktionsteilung der Abteilungsleitung richtet sich nach der Größe der Abteilung. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 19
Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20
Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhangsteht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate;
e) Ausschluss aus dem Verein;

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht.

§ 21
Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (zweimalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem Präsidenten mitzuteilen, der hierüber in der Jahreshauptversammlung berichtet.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 22
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Schaukasten durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll, in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss von einem Vorstandsmitglied und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrzahl von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 24
Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 25
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.

Kalkreuth, den 14.03.2018